Ausgangslage und Motivation
Die Gemeinden sehen sich einer Vielzahl von gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei gem. Art 118 B-VG konfrontiert. Die Aufgaben der örtlichen Sicherheitspolizei sind in unterschiedlichen Bundes- und Landesgesetzen geregelt. Für jene Bereiche, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen und/oder für die rechtlich keine Mitwirkungspflicht durch die Bundespolizei besteht (mangels Zuständigkeit), sind die Gemeinden die Einhaltung der Verordnungen verantwortlich.
Zu diesen Bereichen gehört:
- Öffentliche Parkplätze, die von der Gemeinde bewirtschaftet werden (gem. Salzburger Parkgebührengesetz),
- Zutrittskontrollen von Gemeindegebäuden,
- Gemeindeverordnungen welche laut Salzburger Landessicherheitsgesetz nicht in die Zuständigkeit der Bundespolizei fallen (gem. Salzburger Landessicherheitsgesetz),
- Überwachung der widmungskonformen Nutzung von Wohnungen (gem. Salzburger Raumordnungsgesetz).
Für den Erlass von Gemeindeverordnungen gemäß Salzburger Landessicherheitsgesetz sind die Gemeinden in Salzburg ex lege zuständig, jedoch fehlt für jene Gemeindeverordnungen, die nicht in die Zuständigkeit der Bundespolizei fallen, die rechtliche Möglichkeit diese geeignet (hier: z.B. mittels Ermächtigung zur Identitätsfeststellung, Anhalterecht, Recht auf Ausstellung von Organstrafverfügungen) durchzusetzen. Mangels Durchsetzbarkeit jener Gemeindeverordnungen, die nicht in die Zuständigkeit der Bundespolizei fallen, sehen sich die Gemeinden mit einem teilweise zahnlosen Landesgesetz konfrontiert. Jedoch können private Sicherheitsfirmen für Gemeinden eine wertvolle Unterstützung sein. Diese privaten Sicherheitsfirmen wirken allein durch die Präsenz und durch allfällige Privatanzeigen und/oder Meldung von Verwaltungsübertretungen an die Polizei präventiv und geben der Bevölkerung ein Sicherheitsgefühl. Sie können die Gemeinden als zuständige Behörde im eigenen Wirkungsbereich bei Ermittlungstätigkeiten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens unterstützen (z.B. als Zeugen).
Das Pilotprojekt „Gemeindeordnungsdienst Pinzgau“
Der Gemeindeordnungsdienst (hier Fa. SIWACHT als beauftragtes Unternehmen gemäß einer Rahmenvereinbarung durch den Verein Regionalentwicklung Pinzgau) unterstützt die teilnehmenden Gemeinden in folgenden Bereichen bzw. Leistungen:
- "Überwachung von bewirtschafteten Parkplätzen der Gemeinde laut Salzburger Parkgebührengesetz"
- "Überwachung des ruhenden Verkehrs laut Straßenverkehrsordnung"
- "Unterstützung bei der Einhaltung von Gemeindeverordnungen" durch:
- Beobachten und Melden
- Aufklärung und Sensibilisierung
- (Privat-)Anzeigen bei wiederholten Verwaltungsübertretungen
4. „Unterstützung bei der Überprüfung der widmungskonformen Nutzung von Wohnsitzen“ im Rahmen von Ermittlungstätigkeiten gemäß Salzburger Raumordnungsgesetz
Das Projektgebiet umfasst das Gemeindegebeit der teilnehmenden Gemeinden und das Naturbadegebiet Vorderkaser. Das genaue Einsatzgebiet sowie die Inanspruchnahme der oben genannten Leistungen legt dabei jede Gemeinde selbst fest.
Festgehalten wird, dass die Mitarbeiter der beauftragten Sicherheitsfirma (hier: Fa. SIWACHT) für keine der oben genannten Bereiche das Recht auf Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt haben.
Die Rechte und Befugnisse der SIWACHT-Mitarbeiter ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und werden strikt eingehalten, diese sind:
- § 5ff Salzburger Parkgebührengesetz,
- § 97 Abs. 2 StVO und § 50 VStG iVm §§ 8, 9, 23, 24, 99 StVO,
- § 31 Abs. 5 Salzburger Raumordnungsgesetz,
- "Jedermannsrechte" bzw. Privatanzeigen (z.B. § 80 StPO);
Das Projekt wird nach Ablauf von 3 Jahren evaluiert und gegebenenfalls fortgeführt.
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